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Welche Rechtsform

Damit Sie Ihren Steuerpflichten nachkommen können, müssen Sie

  • Geschäftsunterlagen und alle geschäftlichen Belege aufbewahren, auch die für die Vorbereitung Ihrer Existenzgründung wie z. B. Reisekosten und Beratungshonorare. Solche Vorlaufkosten sind bereits Betriebsausgaben und können steuermindernd geltend gemacht werden.
  • Geschäftsvorgänge sorgfältig aufzeichnen: als Kleingewerbetreibender oder Freiberufler in Form eines Kassenbuches oder einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung; als Kaufmann in Form einer ordnungsgemäßen (doppelten) Buchführung und einer Bilanz zum Jahresabschluss; als Handelstreibender zusätzlich in Form eines Wareneingangs-/Warenausgangsbuches
  • Steuererklärungen abgeben
  • Steuer-Vorauszahlungen leisten und Steuerbescheide bezahlen.

 

Allgemein gilt: Wie die Rechtsform, so die Besteuerung. (Allerdings darf der Blick auf die Steuer nicht allein über die Wahl der Rechtsform entscheiden. Hier spielen andere Motive ebenfalls eine wichtige Rolle, z.B. die Frage der Haftung des Gründers.)

Dabei kann man nicht allgemein gültig sagen, welche Rechtsform für Existenzgründer in steuerlicher Hinsicht optimal ist. Unter steuerlichen Gesichtspunkten sollten die folgenden Ziele dabei im Auge behalten werden: Verluste geltend machen Einkommensteuer sparen Gewerbesteuer sparen Laufende Kosten (Betriebsausgaben) so weit wie möglich geltend machen Verluste geltend machen Unternehmerische Verluste - gerade in der Gründungsphase eher die Regel - können prinzipiell steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings nicht bei jeder Rechtsform in gleicher Weise. Leichter fällt dies bei Einzelunternehmen oder - wenn mehrere Partner gemeinsam starten - einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft). Verluste aus der Startphase können nachträglich mit den Unternehmens-Einkünften des letzten Jahres verrechnet werden, das Finanzamt muss alte Steuern erstatten. (Verlustrücktrag). Dieser Verlustrücktrag ist auch für Günder von Einzelunternehmen und Personengesellschaften möglich, die im vorhergehenden Jahr noch Angestellte waren. Nicht unwichtig: Denn Geld kann man als Jung-Unternehmer immer gebrauchen.

Anders bei der GmbH: Sie ist für Existenzgründer eigentlich nicht zu empfehlen. Denn Verluste unter ihrem rechtlichen Dach - in der Anfangsphase eher die Regel - können nicht sofort mit anderen Einkünften verrechnet werden. Sie sind quasi eingefroren und können erst wenn die GmbH im Folgejahr Gewinne erwirtschaftet geltend gemacht werden. Ganz ungünstig wird es für den Existenzgründer, wenn seine GmbH in den ersten Jahren Verluste einfährt und für das eigene Geschäftsführergehalt auch noch Lohnsteuer bezahlt werden muss. Ein fatales Zusammentreffen, das leider allzu häufig anzutreffen ist.

 

Gewerbesteuer sparen:

Jedes Unternehmen der Gewerblichen Wirtschaft muss Gewerbesteuer bezahlen. Die Gewerbesteuerbelastung lässt sich allerdings mindern: Hier bietet die Kapitalgesellschaft Vorteile, weil das Geschäftsführergehalt als Betriebsausgabe absetzbar ist. Auch bei einem Einzelunternehmen bzw. bei einer Personengesellschaft gibt es "eingebaute" Einsparmöglichkeiten: Diesen steht im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft ein Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.000 € zu.Gewerbeerträge, die darüber liegen, werden nach einem ermäßigten Staffeltarif besteuert, bis zu einer Gewinn- Höhe von 75.000 €. Ab diesem Betrag ist der Gewerbesteuerhöchstsatz fällig.

Geschäftsführergehälter und Rentenbeiträge geltend machen

GmbH-Gründer können - anders als Einzelunternehmen oder Personengesellschaften - ihre Geschäftsführergehälter und auch die Aufwendungen für eine spätere Betriebsrente als Betriebsausgabe (Pensionsrückstellungen) von der Steuer absetzen. Und: Weil GmbH-Ausschüttungen an die Gesellschafter zu den Kapitalerträgen zählen, lassen sie sich bei der Einkommensteuer mit dem sogenannten Sparerfreibetrag und der Werbekostenpauschale verrechnen. Hier sind 1.600 € für Ledige, 3.200 € für Ehepaare steuerfrei. Für Gründer ist dies in der Regel möglich, da sie erfahrungsgemäß keine oder nur geringe Ersparnisse haben, die hier sonst auch berücksichtigt werden müssten.

Faustregel zur Rechtsformwahl

Die meisten Gründer beginnen mehr oder weniger formlos als Einzelunternehmen oder - wenn mehrere Partner gemeinsam starten - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). In den ersten Jahren nach Gründung ist die Personengesellschaft tatsächlich auch die steuergünstigere Variante, später wendet sich das Blatt meist zugunsten der GmbH: wenn die Gewinne steigen und es Sinn macht, Geschäftsführergehälter und Zahlungen für eine eigene Betriebsrente nun als Betriebsausgabe von der Steuer abzusetzen. Bei geringeren Gewinnen macht dies keinen Sinn, da diese mögliche Steuerersparnis die gleichzeitig ja auch immer fällige Lohnsteuer für diese Gehälter und auch die Kosten für die Erstellung einer jährlichen Bilanz nicht aufwiegt.

 

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