Auch Lehrer dürfen nicht einfach abschreiben Geschrieben am Freitag, 16. Januar 2009 von firmenpresse Urheberrecht regelt Nutzung von Online-Medien für den Unterricht

Bonn – Auch Lehrer und Schüler haben keinen Freibrief für das Kopieren und Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Informationen aus dem Internet. Verstoßen sie dagegen, machen sie sich strafbar. Allerdings gelten für schulische Zwecke einige Ausnahmen, berichtet der Fachverlag für Computerwissen in seinem Lehrer-Informationsdienst „Erfolgreich lehren und lernen mit neuen Medien“ (www.erfolgreich-lehren.de). Lehrer sollten sich deshalb mit den Paragrafen 47 bis 50 sowie 52a des Urheberrechtsgesetzes vertraut machen und sie auch ihren Schülern vermitteln.
Darüber hinaus seien auch die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter zu beachten. So erlaube beispielsweise YouTube, Videos im Unterricht als Livestream zu zeigen, jedoch keine Speicherung auf einem Datenträger. Dies werde als verbotene Vervielfältigung gewertet.

Bürokratiedschungel aus erlaubt und verboten

Für Unterrichtszwecke erlaubt das Urheberrechtsgesetz die Vervielfältigung mehrerer kurzer Auszüge aus Zeitungsartikeln oder Rundfunkkommentaren in Form einer Übersicht. Einzelne Beiträge sind komplett freigegeben, ebenso wie so genannte Werke geringen Umfangs. Darun¬ter seien z.B. Gedichte, kurze Artikel und Liedtexte zu verstehen. Sind die Werke umfangrei¬cher, dürfen von Druckwerken höchstens 25 Prozent kopiert werden, bei Musiknoten maximal sechs Seiten und bei Film- oder Musikwerken nicht mehr als zwölf Prozent des Gesamtwerkes. Handelt es sich um im Unterricht zu behandelnde Tagesereignisse, können Funk- und Zeit¬schriftenbeiträge für die Dauer von etwa einer Woche komplett genutzt werden. Erlaubt ist auch das Vervielfälti¬gen und Wiedergeben von öffentlich gehaltenen Reden, die im Netz angeboten werden.

Vorsicht ist nach dem Bericht von www.erfolgreich-lehren.de ausgerechnet bei der Vervielfälti¬gung und Speicherung von Schulfunksendungen geboten. Dies ist nämlich nur bis zum Ende des folgenden Schuljahres nach der Ausstrahlung erlaubt. Danach sei eine Nutzungsgebühr zu entrichten.

Erfolgreich lehren und lernen


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