Änderung bei Finanzierung von Pensionszusagen Geschrieben am Dienstag, 23. Dezember 2008 von firmenpresse Änderung des Finanzierungsendalters für die Bewertung von Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß § 6a EStG

Die "Rente mit 67" kommt auch bei den Unternehmern!

Die vom Bundestag beschlossenen Einkommensteuer - Änderungsrichtlinien 2008 sehen unter anderem die Änderung des Finanzierungsendalters (Bewertungsendalters - bisher 65) für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter – Geschäftsführer vor.

Danach ist für die Bewertung einer Pensionsverpflichtung (§ 6a EStG) an einen beherrschenden Gesellschafter – Geschäftsführer folgende Regelung anzuwenden:

Geburtsjahrgänge bis 1952: Pensionsalter 65
Geburtsjahrgänge 1953 – 1961: Pensionsalter 66
Geburtsjahrgänge ab 1962: Pensionsalter 67

Die geänderten Richtlinien sind für Veranlagungszeiträume ab 2008 anzuwenden.

Folgen dieser Neuregelung:
Durch die Verlängerung des Finanzierungszeitraumes von bis zu zwei Jahren kommt es bei unveränderter Pensionszusage zu einem niedrigeren Rückstellungsverlauf.

Ungeklärte bzw. offene Fragen:
Es ist abschließend nicht geklärt, in welcher Form der neue Bewertungsansatz in der Handels- und Steuerbilanz zu berücksichtigen ist. Zum einen ist unklar, ob in der Steuerbilanz eine Auflösung der Rückstellung überhaupt vorgenommen werden darf/muss. Und zum zweiten ist unklar, ob die neuen Regelungen auch für die Handelsbilanz uneingeschränkt gelten werden.
Einer gewinn erhöhenden Auflösung der Rückstellung in der Steuerbilanz steht unseres Erachtens § 249 Absatz 3 Satz 2 HGB entgegen, wonach in der Handelsbilanz grundsätzlich eine Rückstellungsauflösung ohne Wegfall der Verpflichtung nicht zulässig ist. Wegen der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gilt somit dieses Auflösungsverbot auch für die Steuerbilanz.

Bedeutung für die Praxis:
Für die Steuerbilanz würde dies bedeuten, dass die in der Steuerbilanz im Veranlagungszeitraum 2007 gebildete Pensionsrückstellung solange aufrechterhalten bleibt, bis die Rückstellung auf der Basis der neuen Finanzierungsendalter diesen Rückstellungswert übersteigt. Erst dann käme es wieder zu Zuführungen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Änderung des Bewertungsendalters um eine rein „steuerliche“ Vorgabe handelt. Das vertragliche Pensionsalter ist weiterhin das in der Pensionszusage festgelegte. Dies kann durchaus weiterhin das 65. Lebensjahr sein. Sofern gewünscht wird das vertragliche Endalter auf die neuen Finanzierungsendalter abzustellen, ist zu beachten, dass die Pensionszusage wertgleich erhöht werden muss. Ansonsten käme es aus unserer Sicht der Dinge zu einem Verzicht auf Versorgungsleistungen, der steuerliche Folgen (verdeckte Einlage und Lohnzufluss) mit sich bringen würde.
Durch die wertgleiche Erhöhung der Pensionszusage bei Umstellung des vertraglichen Pensionsalters könnte dann auch die Reduktion der Rückstellung abgeschwächt bzw. verhindert werden. Allerdings müssen die erhöhten Leistungen bei Eintritt eines Versorgungsfalles auch erbracht werden.
Veröffentlichung nur mit Quellennachweis


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