Jahressteuergesetz 2009 – Die wichtigsten Neuregelungen für Unternehmen Geschrieben am Mittwoch, 17. Dezember 2008 von firmenpresse



17. Dezember 2008 – Der Bundestag hat am 28. November 2008 dem Jahressteuergesetz 2009 zugestimmt. Der Bundesrat wird am 19. Dezember 2008 entscheiden. Seine Zustimmung gilt als sicher. Wichtige Änderungen, die damit auf Unternehmen zukommen, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Vorteilhaft für Unternehmen kann sich auswirken
•Unternehmen können künftig ihre EDV-gestützte Buchführung ins Ausland verlegen.
•Bei bestimmten Kapitalerträgen ist von der auszahlenden Stelle keine Kapitalertragsteuer einzubehalten, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind und der Gläubiger der Kapitalerträge oder die Personenmehrheit dies gegenüber der auszahlenden Stelle auf dem amtlich dafür vorgeschriebenen Vordruck erklärt. Entsprechendes gilt für Termin- und/oder Optionsgeschäfte, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. Die auszahlende Stelle wird in diesem Fall verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern bestimmte Grunddaten wie Konto- oder Depotbezeichnung, Name des Gläubigers und Identifikationsnummer elektronisch zu übermitteln.
•Gesetzliche Klarstellung: Betriebe gewerblicher Art können bei der Körperschaftsteuer mit anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn sie gleichartig sind, zwischen ihnen eine insgesamt objektiv enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder wenn es sich um öffentliche Versorgungsbetriebe wie beispielsweise für Gas, Wasser oder Elektrizität handelt.
•Bei der Umsatzsteuer müssen Unternehmen, die von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreit sind und bei denen bestimmte Liefersummen nicht überschritten werden, nur noch einmal jährlich eine zusammenfassende Meldung abgeben.
•Vorsteuervergütungsanträge für im Ausland entstandene Vorsteuer sind ab 2010 auf elektronischem Wege beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Die Neuregelung führt zur Verfahrensbeschleunigung, da die Anträge nicht mehr einzeln in den jeweiligen Ländern gestellt werden müssen. Diese Schritte werden vom Bundeszentralamt für Steuern übernommen.

Nachteilig für die Unternehmen kann sich auswirken
•Bei einem negativen Kapitalkonto können in früheren Wirtschaftsjahren erzielte Verluste nicht mehr durch spätere Einlagen ausgeglichen werden. Weder sollen vorhandene verrechenbare Verluste durch nachträgliche Einlagen ausgleichsfähig, noch Verluste zukünftiger Wirtschaftsjahre durch Einlagen ausgleich- oder abzugsfähig werden. Die Änderung ist eine Reaktion auf die erst kürzlich von der Finanzverwaltung anerkannte BFH-Rechtsprechung.



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