Lehman-Zertifikate: Rechtliche Grundsätze bei Rechtsberatung Geschrieben am Freitag, 10. Oktober 2008 von firmenpresse Banken sind zur ausreichenden Informierung der Anleger verpflichtet

Stuttgart, 09.10.2008: Durch die Lehman-Pleite in den USA haben auch tausende deutscher Anleger Geld verloren, weil sie ihre Ersparnisse in vermeintlich sichere Zertifikate angelegt hatten. Da diese Wertpapiere häufig von Bankberatern als sicheres Investment empfohlen wurden, erwägen jetzt viele Anleger, ob sie von ihrer Bank Schadensersatz verlangen sollen.

Experten bewerten die Erfolgsaussichten dabei nicht einstimmig – die Bandbreite reicht von „Rechtsberatung durch einen Anwalt ist rausgeworfenes Geld, weil die Erfolgsaussichten gering sind“ bis zu „Die Erfolgsaussichten auf Schadensersatz gegen die beratende Bank sind außerordentlich gut“. Im Wesentlichen unterscheiden sich die aktuellen Fälle von den vorangegangenen lediglich durch die Anlageprodukte. Die rechtlichen Prinzipien zur Lösung gelten schon seit vielen Jahren. Rechtsanwalt Wolf von Buttlar, Anwalt der Kanzlei Steinhübel & von Buttlar, erläutert einige grundlegende Richtlinien:

Generell gibt es keine allgemein gültige Lösung für alle Fälle. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Allerdings ist eine Bank seit dem Bond-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.1993 (Az. XI ZR 12/93) verpflichtet, den Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten, wenn sie ihm den Kauf von bestimmten Wertpapieren empfiehlt. Praktisch heißt das: Der Anlageberater muss dem Kunden diejenigen Informationen geben, die erforderlich sind, um die Empfehlung gemäß seinem Anlageziel und seiner Risikobereitschaft zu beurteilen. Dabei gilt: Je komplizierter und komplexer das Anlageprodukt ist, umso intensiver muss die Beratung sein. Je erfahrener und informierter der Kunde hinsichtlich des empfohlenen Produkts ist, umso weniger muss die Bank beraten. Die Pflichten aus der Anlageberatung gelten nur zum Zeitpunkt der Empfehlung. Eine fortdauernde Überwachungspflicht nach der Beratung hat die Bank nicht (BGH, Urteil vom 21.03.2006, Az. XI ZR 63/05) – dies gilt aber nicht im Bereich der Vermögensverwaltung (BGH, Urteil vom 29.03.1994, Az. XI ZR 31/93).

Außergerichtliche Lösungen in Fällen fehlerhafter Anlageberatung durch eine Bank sind grundsätzlich zwar möglich, aber die Ausnahme. Kommt es zu einem Prozess, muss der Kunde beweisen, dass er falsch beraten wurde. Deshalb sollte bereits in der Phase der anwaltlichen Beratung die Beweislage überprüft werden.


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