Aktuelle Gerichtsurteile gegen Rundfunkgebühren für Geschäfts-PC Geschrieben am Mittwoch, 13. August 2008 von firmenpresse Erste Urteile von Verwaltungsgerichten verwerfen die zwangsweise Einstufung von geschäftlich genutzten PCs und Handys als „neuartige Rundfunkgeräte“. Wer schon GEZ-Gebühren zahlt, sollte mit Verweis auf solche Gerichtsurteile unbedingt sofort eine „Zahlung unter Vorbehalt“ anmelden, damit später eventuell die Gebühren zurückgefordert werden können.

Seit dem 1. Januar 2007 sind Computer mit Internet-Zugang gebührenpflichtig, sofern nicht schon ein anderes Gerät angemeldet ist. Auch Handys mit GPRS oder UMTS zählen zu den „neuartigen Rundfunkempfangsgeräten“. Und viele Selbständige, die ihr Büro zuhause haben, müssen trotz bereits angemeldeter privater Geräte zusätzlich Gebühren für PC und Handys bezahlen.

Leidtragende sind vor alllem Selbständige und kleine Betriebe, für die ein internetfähiger Computer heute ein unverzichtbares Arbeitsgerät ist. Zum Radiohören oder Fernsehen hat gerade in solchen Firmen niemand Zeit. Einen Internetzugang brauchen sie schon allein deshalb, weil der Staat sie zur elektronischen Steuererklärung zwingt – für den sie dann auch noch Rundfunkgeühren entrichten müssen.

Von Anfang an waren die Rundfunkgebühren für die „neuartigen Rundfunkgeräte“ hoch umstritten. Nicht nur sämtliche Unternehmensverbände, sondern auch viele Rechtexperten zweifelten an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung, gegen die auch eine Verfassungsbeschwerde läuft.

Jetzt gibt es erste Gerichturteile zugunsten der kleinen Betriebe. Zwei neue Urteile von Verwaltungsgerichten halten die Gebühren für Geschäfts-PCs bzw die Verpflichtung zur Anmeldung eines Zweitgerätes in Heim-Büros für rechtswidrig und gaben damit den Klägern Recht.

Wer Gebühren zahlt, sollte sich jetzt auf diese Urteile berufen und der GEZ mitteilen, dass die Gebühren ab sofort nur noch unter Vorbehalt beahlt und zurückgefordert werden, falls die Regelung als rechtswidrig eingestuft werden sollte. Damit Sie später einen rechtlich einwandfreien Beweis für Ihre Rückzahlungsforderung haben, sollten Sie den Brief unbedingt per Einschreiben mit Rückschein versenden. Musterschreiben zum Zahlungsvorbehalt für Geschäfts-PCs und Handys finden Sie unter www.old-q.de beim Klick auf den Button zum Magazin.

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