GmbH-Recht wird veränderten Bedürfnissen des deutschen Mittelstandes angepasst Geschrieben am Dienstag, 08. Juli 2008 von firmenpresse

Im Herbst 2008 soll das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), welches kürzlich vom Bundestag verabschiedet worden ist, in Kraft treten.

Das Hauptanliegen der Reform des GmbH-Rechts ist die Beschleunigung und Erleichterung von Unternehmensgründungen. Dazu wird die Möglichkeit geschaffen, eine Einstiegsvariante der GmbH, die sog. „haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft“ gemäß §5a GmbHG, zu gründen. Diese stellt keine eigene Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH dar. Sie kann ohne Mindeststammkapital gegründet werden, jedoch müssen in der Folgezeit ¼ des Jahresüberschusses dazu verwendet werden, das Mindeststammkapital einer normalen GmbH anzusparen. Dieses beträgt auch weiterhin 25.000€, d.h. auf die erwogene Herabsetzung des Mindeststammkapitals nach dem Vorbild der englischen Limited konnte durch die Möglichkeit der Gründung der „haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft“ verzichtet werden.

Des Weiteren wird für Standardgründungen ein notarielles Musterprotokoll zur Verfügung gestellt, welches die GmbH-Gründung erheblich vereinfacht und zudem zu einer kostenrechtlichen Privilegierung führt. Außerdem soll die Eintragung der GmbH ins Handelsregister durch verschiedene Maßnahmen wie der Abkoppelung des Eintragungsverfahrens von einer verwaltungsrechtlichen Genehmigung und einer vereinfachten Gründungsprüfung durch das Registergericht beschleunigt werden.

Ein weiteres Ziel der GmbH-Novelle ist die Steigerung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform. Dies soll zum einen dadurch erreicht werden, dass die GmbH ihren Verwaltungssitz, wie andere europäische Gesellschaftsformen auch, in einen anderen Staat verlegen kann. Diese Möglichkeit bestand bisher nicht und bietet Konzernen einen Weg, ihre ausländischen Tochtergesellschaften in der bekannten und bewährten Rechtsform der GmbH zu führen.

Ferner gilt künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die zum Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste eingetragen ist. Dadurch werden Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen im eigenen Interesse angehalten, die Gesellschafterliste aktuell zu halten und der Gesellschafterbestand soll für Außenstehende transparenter werden. Überdies wird das Vertrauen des Erwerbers in die Richtigkeit der Gesellschafterliste geschützt, womit ein gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen nun möglich ist. Bisher war der Erwerber dem Risiko ausgesetzt, dass der zu erwerbende Gesellschaftsanteil gar nicht dem Veräußerer gehört.

Weiterhin wird die Unsicherheit über die Zulässigkeit des Cash Pooling als Mittel der Konzernfinanzierung beseitigt. Eine verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen liegt in Zukunft nicht vor, wenn der Gegenleistungs- bzw. Rückgewährsanspruch die Auszahlung deckt und vollwertig ist. Nach bisheriger Ansicht der Rechtssprechung war ein Rückzahlungsanspruch nicht als gleichwertig mit auf einem Konto vorhandenem Geld anzusehen.

Letztlich wird zur Erhöhung der Attraktivität der Rechtsform der GmbH das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert. Problematisch war, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH zur Verfügung stellen, als Darlehen (also Fremdkapital) oder Eigenkapital behandelt werden. Nach Insolvenzrecht ist das Eigenkapital nachrangig gegenüber allen anderen Gläubigerforderungen. In Zukunft wird es eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen nicht mehr geben, Gesellschafterdarlehen werden im Insolvenzfall stets mit Nachrang versehen.

Fazit: Durch das MoMiG wird die Rechtsform der GmbH den veränderten Bedürfnissen des deutschen Mittelstandes angepasst. Insbesondere gegenüber der englischen Limited, die in den letzten Jahren aufgrund geringerer Anforderungen bezüglich Gründungsformalitäten und Stammkapital immer beliebter geworden ist, wird die GmbH wieder konkurrenzfähig.


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