Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzansprüche eines Anlegers in ein Geschrieben am Montag, 02. Juni 2008 von firmenpresse

Mit Urteil vom 29. Mai 2008 (Az.: III ZR 59/07) hat der BGH entschieden, dass der Prospekt eines Filmfonds darüber aufklären müsse, wenn ein bestimmtes Unternehmen, an dem ein Gesellschafter der Komplementärin des Filmfonds maßgeblich beteiligt ist, für die Emittentin umfangreiche Vertriebstätigkeiten zu besonderen Konditionen übernimmt.

Der Kläger hatte sich 1999 über die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Treuhandkommanditistin in Höhe von 50.000 DM an einen Filmfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG („CINERENTA“) beteiligt. Im o.g. Verfahren verlangte er von der Beklagten die Rückzahlung seiner Einlage abzüglich der Ausschüttungen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anteile.
Zur Begründung seiner Klage machte der Kläger u.a. geltend, dass aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Komplementär-GmbH und einem Vertriebsunternehmen eine Provision von 20 Prozent gezahlt worden sei, obwohl im Prospekt für die Vermittlung des Fondskapitals lediglich sieben Prozent und das Agios von fünf Prozent vorgesehen gewesen sei. Hierüber hätte die Beklagte ihn aufklären müssen – zumal an dem Vertriebsunternehmen ein Gesellschafter beteiligt gewesen sei, der auch Gesellschafter der Komplementärin der Fondsgesellschaft gewesen sei.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
In seinen Entscheidungsgründen führt der III. Zivilsenat des BGH aus, dass noch nicht abschließend entschieden werden kann, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile hat.
Entgegen der Auffassung von LG und OLG ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte den Kläger über die besonderen - vom Prospekt abweichenden - Provisionsvereinbarungen der Komplementär-GmbH mit dem Vertriebsunternehmen hätte aufklären müssen. Dem steht nicht entgegen, dass die Komplementärin Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranziehen durfte. Denn hieraus folgt auch im Bereich so genannter Weichkosten nicht ohne Weiteres, dass sie die für die Vergütung des Vertriebs vorgesehenen Mittel nach Belieben aufstocken durfte.
Der Prospekt muss außerdem darüber aufklären, wenn ein bestimmtes Unternehmen, an dem ein Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt ist, in beachtlichem Umfang und zu besonderen Konditionen mit dem Eigenkapitalvertrieb betraut wird. Hat hiervon auch die Treuhandkommanditistin Kenntnis, muss sie die Anleger hierüber unterrichten.

Fazit:

Der Emissionsprospekt soll potenzielle Anleger umfassend, klar und übersichtlich über die Beteiligung und das Unternehmen selbst informieren und wahrheitsgemäß ohne Beschönigungen sowie vollständig ohne Auslassung wesentlicher Sachverhalte Auskunft geben. Er muss dem Anlagekunden auch die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung deutlich aufzeigen. Der Anleger darf auch später weder durch Kleingedrucktes noch verklausulierte Prospektformulierungen überrascht werden.

Allerdings hängt ein Platzierungserfolg einer Emission nicht nur allein davon ab, ob bei der Erstellung des Verkaufsprospektes die gesetzlichen Bestimmungen und die Regeln der Fairness und Transparenz eingehalten wurden. Bei der Ausgestaltung der Beteiligungskonditionen sind die mitunter gegenläufigen Interessen der Anleger, des Unternehmens und des oder der Unternehmer aufeinander abzustimmen und in Ausgleich zu bringen. Dabei sorgt die Darstellung der Wirtschaftlichkeitsprognose dafür, dass die in Aussicht gestellten, erwarteten Renditen erzielbar sind und das unternehmerische Risiko für den Anleger überschaubar bleibt. Ein so aufbereitetes Angebot lässt sich gut am Markt platzieren und findet bei einer geschickten und nachhaltigen Kommunikation sowohl bei Kapitalanlagevermittlern wie bei Anlegern die für eine erfolgreiche Platzierung notwendige Akzeptanz.

Daher sollte die Konzeption der Beteiligungen sowie die Erstellung der benötigten Verkaufsprospekte und Unterlagen stets erfahrenen Spezialisten anvertraut werden. Was hier zählt sind langjährige Erfahrung, gute Kontakte zum Markt sowie eine genaue Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und der Anforderungen bzw. der Vorgehensweise der BaFin.


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