Haftungsfragen beim Vertrieb von Kapitalanlagen Geschrieben am Donnerstag, 22. Mai 2008 von firmenpresse

Bei einem fehlerhaften Verhalten eines Finanzdienstleisters, d.h. bei der Missachtung ihm obliegender Pflichten beim Vertrieb von Kapitalanlagen bzw. der darüber hinausgehenden Betreuung kann der geschädigte Anleger seine Schadensersatzforderungen auf eine Vielzahl von Anspruchsgrundlagen stützen.

Anspruchsgrundlagen sind die rechtlich geltenden Bestimmungen (sei es aus einem Vertrag oder aus dem Gesetz oder aus der Kombination von beiden), nach denen jemand berechtigt ist, von einem anderen etwas zu fordern und dies auch gerichtlich durchsetzen kann.

Der Pflichtenkreis des Finanzdienstleisters gegenüber dem Anleger als seinem Kunden bestimmt sich dabei dreidimensional, nämlich entsprechend dem Interesse des jeweiligen Anlegers, dem Anlageobjekt und dem Anbieter der jeweiligen Dienstleistung. Zwar wurde diese Dreidimensionalität der Pflichten des Finanzdienstleisters vom BGH in Bezug auf die Aufklärungspflichten entwickelt, diese Systematik ist jedoch grundsätzlich anwendbar auf sämtliche Pflichten des Finanzdienstleisters gegenüber seinem (potentiellen) Kunden.

Versuche, die Tätigkeit am Kapitalmarkt durch einen expliziten Haftungstatbestand einheitlich zu regeln, sind aber bisher gescheitert, so dass diesbezüglich keine spezialgesetzliche Haftungsnorm zur Verfügung steht. Vielmehr muss nach wie vor auf die allgemeinen Haftungsinstitute zurückgegriffen werden. Als Haftungsgrundlage für eine fehlerhafte Vertriebstätigkeit am Kapitalmarkt kommt neben der Haftung wegen verletzten Vertrauens und der Verletzung von Nebenpflichten hauptsächlich die Verletzung des Beratungs- bzw. Vermittlungsvertrages in Betracht. Weiterhin kann der Anleger Ansprüche gegen den Finanzdienstleister aus § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) oder § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung) i. V. m. § 32 KWG oder den Verhaltensregeln für Finanzdienstleister nach §§ 31 ff des Wertpapierhandelsgesetzes herleiten, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, wobei an das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Nach Rechtsprechung des BGH muss nur in Ausnahmefällen auf die zuletzt genannten Normen zurückgegriffen werden, da ihrer Ansicht nach mit dem Vermittlungs- bzw. Beratungsvertrag eine ausreichende und vor allem umfassende Haftungsgrundlage zur Verfügung steht, die zu Beweislastvorteilen des Anlegers führt und einen in § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Haftungsausschluss für den Fall der ordnungsgemäßen Auswahl und Überwachung von Angestellten unmöglich macht.

Fazit:

Finanzdienstleister in der Anlageberatung sehen Sie sich tagtäglich zahlreichen Haftungsrisiken gegenüber. Eine verschärfte, immer anlegerfreundlichere Rechtsprechung, restriktive gesetzliche Vorgaben wie MiFID und FRUG sowie verstärkte Aktivitäten selbsternannter Anlegerschützer machen das Thema Haftung immer relevanter. Wird heutzutage ein Vermittler bzw. Berater von „geschädigten“ Anlegern auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so hat dies mitunter weit reichende, schlimmstenfalls sogar existenzielle Folgen. Um dem entgegenzuwirken, sollten sich Finanzdienstleister in haftungs- oder kapitalmarktrechtlichen Fragen - insbesondere in Anlegerstreitigkeiten – von Anfang an professionell beraten und vertreten lassen.


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