Änderung der Pflichtversicherung für Architekten und Ingenieure Geschrieben am Dienstag, 20. Mai 2008 von firmenpresse Neuregelung der versicherungspflicht in der Berufshaftpflicht für Architekt und Ingenieur


Seit dem 01.01.2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Im § 114 VVG sind die Auflagen der Pflichtversicherung
wie folgt geregelt: „Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,
250.000 EUR je Versicherungsfall und 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.“

Bislang handhaben die einzelnen Bundesländer die Ausgestaltung der Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure unterschiedlich.
Was auch immer wieder für Verwirrung bei den Betroffenen sorgt. Eine Pflichtversicherungsbestimmung für den Architekt und Ingenieur findet sich
in der Landesbauordung, im Architektengesetz oder in den Berufsordnungen der zuständigen Architektenkammer/ Ingenieurkammer.

Zusätzlich sind nun die vorbezeichneten Deckungssummen des § 114 VVG gefordert, häufig weichen diese Werte von den bislang vorgeschriebenen ab.
Insbesondere weil die Berufshaftpflichtversicherungen in der Vergangenheit die vollen Deckungssummen nur zwei- bis dreimal jährlich zur Verfügung gestellt haben.
Nun müssen diese Leistungen angepaßt werden.
Stand 05.2008 ist noch nicht von allen berufständigen Länderkammern bekannt, welche Deckungssummen für den Ingenieur gelten sollen.

Beim Neuabschluß ist bereits in 2008 das neue Recht zu befolgen, für die Summenanpassung bei Bestandsverträgen sollen Übergangsfristen bis 01.01.2009 gelten.

Die CREATiVA Finanzmakler GmbH, Fachmakler für die Architektenhaftpflicht, kann bei der überwiegenden Zahl der Anbieter die Erhöhung der Versicherungssummen noch kostenfrei vornehmen.
Link zu diesem Thema: http://www.ingenieurversicherung.de/index.php?i=0&id=1025


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