Securenta AG: Insolvenzverwalter versucht Anleger zu verunsichern Geschrieben am Mittwoch, 07. Mai 2008 von firmenpresse Angeblich drohen atypisch stillen Gesellschaftern
Steuernachzahlungen, wenn sie Schadenersatzansprüche zur
Insolvenztabelle angemeldet haben. Rechtsanwalt Wolf von Buttlar von der Stuttgarter Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar warnt vor übereilten Reaktionen.

Stuttgart, Mai 2008: Die atypisch stillen Gesellschafter haben in den vergangenen Tagen unerwartete Post vom Insolvenzverwalter der Securenta AG bekommen. In
dem Schreiben behauptet Peter Knöpfel, dass diejenigen Anleger, die Schadenersatzansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet haben, Steuernachzahlungen einschließlich Nachzahlungszinsen riskieren. Dann rechnet
Knöpfel vor, dass einem Anleger mit einer Einlage von € 10.000,00 eine Rückzahlung von € 3.000,00 drohe. Dies sei auf jeden Fall höher als der Betrag, den ein Gläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erwarten könne. Vor diesem Hintergrund rät er den Anlegern davon ab, Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

Was den Anlegern zunächst einen großen Schrecken einjagt, erweist sich bei näherer Betrachtung als unerbetene und dazu noch als unzutreffende Rechtsberatung. Der Insolvenzverwalter belegt seine rechtlichen Thesen weder mit
einschlägigen rechtlichen Vorschriften noch mit nachprüfbaren Gerichtsurteilen oder mit Fundstellen aus der wissenschaftlichen Literatur. Rechtsanwalt Wolf von Buttlar
wundert sich über die Aktion: „Die Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters ist unzutreffend. Er vermischt hier Äpfel mit Birnen und versucht dadurch, die Anleger zu verunsichern.“

Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Finanzdienstleister wegen fehlerhafter Beratung ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass bei der Berechnung des Schadens unter bestimmten
Voraussetzungen etwaige Steuervorteile schadensmindernd zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil v. 17.11.2005 – III ZR 350/04). Im vorliegenden Fall können etwaige
Steuervorteile also unter Umständen die Höhe der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung beeinflussen. Einen Automatismus, wonach das Finanzamt bereits mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen frühere
Steuervorteile aberkennt, gibt es aber nicht.
Völlig unabhängig davon kann das Finanzamt jedoch nachträglich die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden prüfen. Das kann beispielsweise dann
passieren, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Unternehmensverantwortlichen unzutreffende Angaben über die Verwendung der Einlagen in den Steuererklärungen gemacht haben. In diesem Fall müssen aber alle
davon betroffenen Anleger mit Steuernachforderungen rechnen und nicht nur diejenigen, die Schadenersatzansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet haben.

Deshalb bewertet Rechtsanwalt von Buttlar das Vorgehen des Insolvenzverwalters sehr kritisch: „Wir halten es für sehr bedenklich, dass der Insolvenzverwalter speziell
diejenigen Anleger verunsichern will, die Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Noch bedenklicher ist allerdings der Umstand,
dass er auch solche Anleger direkt angeschrieben hat, die anwaltlich vertreten sind. Üblicherweise wird der Schriftverkehr über die Verfahrensbevollmächtigten abgewickelt. Hier versucht Herr Knöpfel offensichtlich einen Keil zwischen die
Anwälte und ihre Mandanten zu treiben.“


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