Nachtragspflichten für Unternehmen am Kapitalmarkt Geschrieben am Montag, 21. April 2008 von firmenpresse

Gerade in jüngster Zeit und vor dem Hintergrund immer restriktiverer Vorgaben der Banken bei der Kreditvergabe gehen immer mehr Unternehmen alternative, bankenunabhängige Wege der Unternehmens- und Investitionsfinanzierung. Ein weit verbreiteter Weg, der nahezu jedem Unternehmen offen steht, ist die Aufnahme von Beteiligungskapital über den Kapitalmarkt durch Ausgabe von Unternehmensbeteiligungen wie etwa stillen Beteiligungen oder Genussrechten.

Bei einem öffentlichen Angebot solcher Beteiligungsmöglichkeiten hat das Unternehmen grundsätzlich einen sog. Beteiligungsverkaufsprospekt, der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu gestatten ist, zu veröffentlichen. Dieser Emissionsprospekt muss dem Anleger bzw. Interessenten die Möglichkeit geben, sich ein vollständiges Bild vom Unternehmen, der derzeitigen Unternehmenssituation, der angebotenen Kapitalanlage selbst sowie aller sonstigen wesentlichen Aspekte zu machen. Die Informationen im Prospekt müssen nicht nur aus Gründen der Transparenz gegenüber (potentiellen) Anlegern immer auf dem neuesten Stand sein, sondern sie dienen auch dem Emissionsunternehmen als wesentliches Instrument zur Haftungsvermeidung

Sind daher seit der Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts während der Dauer des öffentlichen Angebotes Veränderungen eingetreten, die für Beurteilung des Emittenten oder der angebotenen Vermögensanlagen von wesentlicher Bedeutung sind, ist unverzüglich ein Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu erstellen, in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen und bei der BaFin zu hinterlegen.

Solche Veränderungen sind beispielsweise der aktuell festgestellte Jahresabschluss, Informationen über den jeweils aktuellen Platzierungsstand, ein Wechsel oder der Wegfall wichtiger Schlüsselpersonen, neue Investitionsziele oder Änderungen im Unternehmensgegenstand.

Bei einer Abweichung dieser Informationen und Zahlen von den im Prospekt prognostizierten Plandaten greift die beschriebene Nachtragspflicht. Andernfalls vermittelt der Prospekt nicht das geforderte zutreffende Bild über das Emissionsunternehmen und dessen Angebot, so dass Prospekthaftungsansprüche einschließlich strafrechtlicher Vorwürfe wie Kapitalanlagebetrug begründet werden könnten. Darüber hinaus kann ein unterbliebener Nachtrag eine Ordnungswidrigkeit nach dem Verkaufsprospektgesetz darstellen und mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.

Zur Vermeidung dieser Konsequenzen sollte jedes Unternehmen, welches mit einer aktuellen Emission am Kapitalmarkt ist, einen entsprechenden Nachtrag zur Hinterlegung bei der BaFin durch einen erfahrenen Spezialisten erstellen lassen. Dabei kann der Nachtrag in den schon bestehenden Verkaufsprospekt eingebunden, aber auch separat, z.B. als Beilage zum Prospekt erstellt werden.

Die Bernd & Didier Rechtsanwaltsgesellschaft prüft für Unternehmen, ob ein Nachtrag erforderlich ist und erstellt kostengünstig die notwendigen Nachtragsunterlagen und sorgt für die Hinterlegung des Nachtrags bei der BaFin.


Aktuelle News:
Hier erhalten Sie einen aktuellen Überblick über die Schlagzeilen der deutschen Medien. Stündlich aktualisiert
  • Internet
  • Gesundheit
  • Nachrichten
  • Recht
  • Umwelt
  • Sonstiges
  • Börse
  • Handy
  • Politik
  • Software
  • Wirtschaft
  • Wissenschaft
  • Web-Verzeichnis:
    Dies ist eine umfassende Business-Suchmaschiene für Unternehmer aus dem Mittelstand.
    lupe Seite anmelden | Live-Suche
    Suche in:  

    Unternehmens-Software:
    Hier ist die Marktübersicht mit detaillierten Informationen über betriebliche Softwareprodukte, Branchensoftware, Standard- und Systemsoftware, technisch-wissenschaftliche Programme mit Herstellerinformation und Bezugsquellen.

    Nachtragspflichten für Unternehmen am Kapitalmarkt

    Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst anmelden

    Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.