Mehr Kompetenzen für besonderen Vertreter Geschrieben am Donnerstag, 13. März 2008 von firmenpresse Hauptversammlung der Ed. Züblin AG erweitert Auftrag ihres
besonderen Vertreters. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel befürwortet umfangreiche Informationsrechte.

Stuttgart, im März 2008: Am 13. Februar 2008 fand vor dem Oberlandesgericht Stuttgart die Berufungsverhandlung in Sachen Lenz Vermögensverwaltungsgesellschaft
GbR und HCS Beteiligungsgesellschaft mbH gegen die Ed. Züblin AG statt. Die AG nahm als Berufungsklägerin die eingelegte Berufung zurück, in der es unter anderem um die vermehrten Informationsrechte des besonderen Vertreters
ging. Damit ist die erweiterte Bestellung von Dr. Steinhübel aus der Stuttgarter Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar zum besonderen Vertreter rechtswirksam.

Als besonderer Vertreter der Ed. Züblin AG ist Dr. Steinhübel zur Geltendmachung diverser Ersatzansprüche verpflichtet. Sein Prüfungsauftrag umfasst jetzt nicht nur den Erwerb von Beteiligungen an der DYWIDAG Bau GmbH und der N.V. STRABAG Belgium S.A., sondern auch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Abwerbung von Mitarbeitern und vermuteten Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Dr. Steinhübel begrüßt die Änderungen sehr: „Die erweiterten Befugnisse des besonderen Vertreters dienen dazu, den Vorwürfen gegen den Vorstand der Ed. Züblin AG in ihrer Gesamtheit auf den Grund zu gehen. Die Anleger profitieren von dieser Regelung, da der besondere Vertreter seinem Auftrag durch zusätzlicheInformationen noch besser gerecht werden kann.“

Die Hauptversammlung der Ed. Züblin AG bestellte Rechtsanwalt Dr. Steinhübel am 22. Juni 2006 zu ihrem besonderen Vertreter, das Landgericht Stuttgart bestätigte
den Beschluss mit Urteil vom 9. Februar 2007 in erster Instanz.

Dr. Steinhübel verfügt als besonderer Vertreter über profunde Kenntnisse und Erfahrungen. Zurzeit ist er sowohl bei der Ed. Züblin AG als auch bei der DIS AG als besonderer Vertreter tätig. Bei der DIS AG hat er im letzten Jahr erfolgreich
Schadensersatzansprüche gegen die Adecco Germany Holding GmbH durchgesetzt.


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