iclear-Rechtstipp für Webshop-Betreiber: Händler muss nicht alle Rücksendekosten Geschrieben am Dienstag, 11. März 2008 von firmenpresse Mannheim, 11. März 2008. Verkäufer, deren Kunden ihr Widerrufsrecht nach einem Kauf in Anspruch nehmen und die Ware zurückschicken, müssen nicht immer die gesamten Kosten der Rücksendung tragen. Wann der Händler von seiner Erstattungspflicht befreit ist, darüber informiert iclear (www.iclear.de), das Sicherheits-Bezahlsystem im Internet.

Die Erstattungspflicht des Händlers besteht nicht grundsätzlich für alle angefallenen Portokosten, sondern nur für „angemessene Kosten“ der Rücksendung. Diese Ansicht vertrat das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 23.08.2006 (Aktenzeichen: 10 C 206/06).

Dies bedeutet in der Praxis, dass der Händler etwaige Mehrkosten beispielsweise für Express- oder Overnight-Sendungen nicht übernehmen muss, so Medienrechtler Michael Rohrlich, der die Rechtstipps für Online-Händler im Auftrag von iclear zusammenstellt. Der Verkäufer sei lediglich verpflichtet, die gängigen Kosten zu erstatten, die etwa für ein versichertes Post-Paket anfallen. Ausnahme: Hat der Händler die Ware per Spedition zum Kunden geschickt, kann der Kunde die Ware ebenfalls per Spedition zurücksenden. Die hierbei anfallenden Kosten hat dann der Verkäufer zu tragen.

Um einem Streit bereits im Vorfeld aus dem Wege zu gehen, empfiehlt Michael Rohrlich den Käufern, vor einer Rücksendung den Verkäufer zu kontaktieren, um gegebenenfalls offene Fragen zu klären und die Rücksendung abzustimmen.

Diesen und weitere iclear-Rechtstipps für Online-Händler finden Sie unter
www.iclear.de/index.php?id=208&L=0.

Weiterführende Informationen, Gesetzestexte oder, soweit schon vorliegend, Urteile im Volltext finden sich unter www.rechtssicher.info.


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