Architektenhaftpflicht: Mediation Auswirkung auf die Berufshaftpflicht für Geschrieben am Donnerstag, 07. Februar 2008 von firmenpresse Nachfrage an Mediationsverfahren am Bau steigt - nicht immer ohne Folgen für den Versicherungsschutz des Architekten.

Die Mediation am Bau nimmt an Bedeutung zu.
In Ingenieur- und Architektenkammern wird die Mediation als außergerichtliches Mittel zur Konfliktlösung begrüßt. Es ist nicht weiter verwunderllich, liegen doch die Vorteile auf der
Hand: Die Verfahren sind i. d. R. günstiger, weil schneller, als langwierige Prozesse und im Planungs- und Baubereich sind effiziente Mittel grundsätzlich gefragt.
Einige Kammern halten für ihre Architekten und Ingenieure eine kostenfreie Erstberatung im Vorfeld eines Mediationsverfahrens sowie die Empfehlung von Fortbildungslehrgängen
an entsprechenden Akademien bereit.
Angesichts einer Erfolgsquote von 70 - 90 % und den Kostenvorteilen sollte das Mediationsverfahren ein für Versicherungsunternehmen ähnlich willkommendes Mittel sein.

Hierzu Auszüge einer Abhandlung von Sascha Kopotsch, CREATiVA Finanzmakler GmbH:
Die Mediationstätigkeit ist bei den Anbietern der Berufshaftpflichtversicherung als jüngste Erweiterung in der Architektenhaftpflicht zu nennen. Zu Ihrer Frage wie Versicherungen das Mediationsverfahren am Bau einschätzen:
Für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Ingenieuren gibt es zwei wesentliche Auswirkungen:
I. Mediation als Einschluß einer weiteren versicherten Tätigkeit des Architekten
II. Mediationverfahren im Verlauf eines Schadensfalls, wenn der versicherte Architekt in Regreß genommen werden soll
Versicherungsunternehmen tragen zwar dem Umstand Rechnung, dass das aus dem angloamerikanischen Raum stammende, alternative, außergerichtliche Konfliktlösungsverfahren auch bei uns zunehmend an Bedeutung gewinnt, in dem es in den beiden vorbezeichneten Fällen mit Duldung des Versicherungsunternehmens Anwendung finden kann. Die Falle liegt im Detail: Die Tätigkeit als Mediator ist nicht grundsätzlich in den BBR der Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure erfaßt, sondern wird durch eine gesellschaftsspezifische oder ggf. fallspezifische Klausel eingeschlossen.
Als versicherte Kosten im Schadensfall ist das Mediationsverfahren nicht erwähnt, hier sind Kosten von Schlichtungsverfahren genannt, die eine weite Auslegung nicht vorsehen.
Das hat folgenden Hintergrund:
Dieses Konfliktlösungsverfahren beinhaltet, dass die Konfliktparteien sich auf einen allparteilichen Mediator einigen und eigenverantwortlich und gemeinsam eine Lösung finden.
Der Versicherer ist erst einmal außen vor. Daher ist es nicht verwunderlich, wenn die Unternehmen die Einschätzung mancher Rechtsexperten teilen, dass die Anwendbarkeit dieser Technik auf Baustreitigkeiten umstritten ist.
Die Tätigkeit des Mediators wird üblicherweise in der Berufshaftpflicht des jeweiligen ausgeübten Hauptberufes eingeschlossen, so in Vermögensschadenhaftpflicht des Rechtsanwalts wie in der Architektenhaftpflicht.
Ein singulärer Schutz, der nur die Mediation abdeckt, sollte auch berufliche Vorbildung aus anderen Zweigen wie Pädagogik, technisch wissenschaftliche oder rechtsberatende Tätigkeiten erfassen, daher ist hier eine probate Lösung noch nicht in Sicht.
Womit wir bei der Problematik für den Haftpflichtversicherer der Ingenieurberufe wären:
In erster Linie erbringt der Mediator Leistungen im Bereich Konfliktmanagement und Konfliktkommunikation. Beides Tätigkeiten, die nicht dem Berufsbild des Architekten und Ingenieurs zuzuordnen sind. Aus Versicherersicht ist es daher legitim anzuzweifeln, inwieweit der Architetkt
für eine Mediation in Baustreitigkeiten geeignet ist, weil er durch seine Fachkenntnisse der bautechnischen Einzelheiten vorbelastet und damit im Zweifelsfll die Allparteilichkeit nicht hinreichend gewährleistet ist.
Die für die Architektenhaftpflicht hauptsächlich relevanten Haftungsrisiken ergeben sich dann, wenn der Architekt in seiner Eigenschaft als Mediator nicht nur den Pflichten als Konfliktmanagers nachkommen sondern auch einen fachlichen Rat (als Ingenieur) erteilen muß.
Liegt er hier daneben und es wird ein Vergleich geschlossen, hat er es u. U. direkt mit zwei Anspruchellern zu tun. Erteilt der Architekt hingegen einen juristischen Rat, verstößt er gegen das Rechtsberatungsgesetz, worin gleichermaßen eine Schadensersatzpflicht wurzeln kann.
Daher sollte man den Einschluß der Mediationstätigkkeit in der Berufshaftpflicht des Architekten nicht überbewerten, denn schwerpunktmäßig erbringt der Architekt als Mediator fachfremde Leistung wie Konfliktmanagement. Der Einschluß Mediation bezieht i. d. R. auf die Ingenieurleistungen, die als Mediator erbracht werden, somit genießt der Architekt insgesamt keinen umfassenden Schutz für die Mediatorentätigkeit.
Zu II.: Im Schadensfall sollte sich der Versicherungsnehmer von seinem zuständigen Sachbearbeiter das angestrebte Mediationsverfahren explizit würdigen lassen, so dass sowohl die Kostenübernahme als auch die Akzeptanz einer Konfliktlösung geregelt ist.
Der Abschluß einer Mediationsvereinbarung stellt noch keine Verletzung der Obliegenheit i. S. Ziff. 25.2 und 25.3 dar, jedoch darf der Versicherungsnehmer nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz keinen Vergleich am Ende einer Mediation ohne Zustimmung des Versicheres abschließen.
Im Zuge der VVG-Reform sollte auf jeden Fall die Schadenabteilung des Versicherers mit einbezogen werden, um zu vermeiden, dass man trotz erfolgreicher Konfliktbewältigung auf den Kosten sitzen bleibt.

Weitere Informationen abrufbar unter www.ingenieurversicherung.de


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