VG Berlin erklärt Gebührenbescheide der DEHSt für rechtswidrig Geschrieben am Dienstag, 05. Februar 2008 von firmenpresse Betreiber können mit hohen Rückzahlungen rechnen

Die energierechtlich spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Becker Büttner Held begrüßt das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 01.02.2008, mit dem das Gericht die Gebührenerhebung für die Jahre 2005 bis 2007 durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) für rechtswidrig erklärt.

Mit dem Urteil vom 01.02.2008 findet die Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit der Emissionshandelskostenverordnung (EHKostV) 2007 ein zumindest vorläufiges Ende. Diese Verordnung sieht vor, dass alle Kosten, die die DEHSt verursacht, in voller Höhe über die Gebührenbescheide für die Zuteilung auf die Betreiber umgelegt werden. Entsprechend hatten die Anlagenbetreiber für ihre Zuteilungsbescheide der ersten Handelsperiode außerordentlich hohe Gebührenbescheide in vier- bis sechsstelliger Höhe, gestaffelt nach ausgegebenen Gebühren, erhalten.

In keinem anderen vergleichbaren Rechtsgebiet sind derartig hohe Gebühren üblich, wie sie die DEHSt für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen vorsah. Mit dem Urteil habe das Gericht klargestellt, dass eine Vollkostenumlage ohne jeden Bezug zur gebührenpflichtigen Amtshandlung mit den gesetzgeberischen Vorgaben unvereinbar sei, meint Dr. Ines Zenke, Rechtsanwältin und Partner bei BBH, die neben rund 30 Widerspruchsverfahren in dieser Sache einen der drei Musterkläger im gerichtlichen Verfahren vertritt.

„Wir freuen uns, dass das VG sehr klar die Grenzen der Gebührenerhebungsbefugnis aufgezeigt hat“, freut sich Zenke über den Erfolg. Damit sei klar, dass der Versuch, alle Kosten des Emissionshandels auf die Anlagenbetreiber zu verlagern, rechtswidrig ist.

Ob die DEHSt gegen das Urteil in Berufung gehen wird, ist zur Stunde noch offen. „Wir sind aber zuversichtlich, dass auch andere Gerichte unsere Ansicht teilen“, erklärt Zenke, die seit 2005 zu einer der schärfsten Kritikerinnen der EHKostV gehört. Dass auch der Gesetzgeber selbst sich der vielfach geäußerten Kritik nicht vollkommen verschließt, gehe überdies schon aus dem jüngst vollzogenen Kurswechsel hervor: Künftig soll die DEHSt aus den Erlösen der Veräußerung finanziert werden, die ab diesem Jahr vorgesehen sind. Doch auch das sieht Dr. Ines Zenke kritisch: „Die Berechtigungen sind für die Anlagenbetreiber vorgesehen, nicht aber zur Vermeidung öffentlicher Ausgaben.“



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