Angestellte können Bewirtungskosten absetzen Geschrieben am Mittwoch, 28. November 2007 von firmenpresse Neue Urteile von Bundesgerichtshof und Finanzgericht Köln

Kurz vor dem Weihnachtsfest gibt es gute Nachrichten für Angestellte: Ab sofort können auch sie ausgedehnte Essen mit Geschäftsfreunden an das Finanzamt melden und steuerlich geltend machen. Darauf macht der Unnaer Steuerberater Wolfgang Hippler aufmerksam.
Zwei neue Urteile des Bundesfinanzhofs (VI R 25/03) und des
Finanzgerichts Köln (10 K 4902/04) machen es möglich. Lädt ein Abteilungsleiter oder ein anderer leitender Angestellter seine Mitarbeiter zum Essen ein, darf er den Rechnungsbetrag als Werbungskosten geltend machen. Allerdings müsse das Einkommen der Führungskraft erheblich davon bestimmt sein, wie gut seine Kollegen arbeiten.
Wolfgang Hippler: „Diese Entscheidungen gelten prinzipiell für alle Angestellten, die in einem Team arbeiten.“ Allerdings dürfe es keinen privaten Anlass für die Bewirtung geben.
In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall hingen die Einkünfte einer Führungskraft zu zwei Dritteln vom Erfolg seiner Untergebenen ab. In dem anderen, vor dem Finanzgericht Köln verhandelten Fall, waren die Einkünfte des Außendienstleiters einer Versicherung zu 40 Prozent vom Vertriebsergebnis seiner Mitarbeiter abhängig. Hier akzeptierten die Richter den Werbungskostenabzug eines gemeinsamen Abendessens ebenfalls, weil sie davon ausgingen, dass die Bewirtung dazu diente, die Mitarbeiter für die bisher geleistete Arbeit zu belohnen und anzuspornen.
Und gerade dies geschehe in einem gemütlichen Rahmen häufig am Jahresende, sagt Wolfgang Hippler: „Jetzt ist die Zeit dafür, abteilungsübergreifend zu resümieren und für das kommende Jahr zu planen.“
Maßgeblich dafür, um den Steuervorteil zu nutzen, ist, dass das eigene Einkommen des Angestellten zu einem bedeutenden Teil – Hippler sieht die Grenze in der Regel etwa bei 20 Prozent der Bezüge – aus variablen Gehaltsbestandteilen bestehen, die erheblich vom Arbeitsergebnis seiner Untergebenen abhängig sind.
Zudem müsse die Höhe der Bewirtungskosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem variablen Gehaltsbestandteil stehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf der Angestellte 70 Prozent der Kosten ans Finanzamt melden. Zu belegen hat er neben dem Ort, dem Tag und dem Anlass der Bewirtung, wer alles an dem Treffen teilgenommen hat. Die Rechnung eines eventuell besuchten Restaurants darf ebenfalls nicht fehlen.


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