Reform des Bilanzrechts - Stärkung des deutschen HGB Geschrieben am Montag, 26. November 2007 von firmenpresse 26.11.2007 – Mit dem seit 8. November vorliegenden Entwurf des Bilanzmodernisierungsrechts (BilMoG) will die Bundesregierung die handelsrechtlichen Rechnungslegungsbestimmungen aktualisieren. Die deutschen Rechnungslegungsgrundsätze sollen im Vergleich zur internationalen Rechnungslegung nach IFRS (International Financial Reporting Standards) gestärkt und vor allem Mittelständler und Familienunternehmen sollen von zuviel Bürokratie entlastet werden. Die wesentlichen Eckpunkte der Reform:

Lockerung von Größenklassen und Offenlegungsvorschriften

• Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG), deren Umsatz 500.000 Euro oder deren Gewinn 50.000 Euro pro Geschäftsjahr nicht übersteigen, werden von der Pflicht zur handelsrechtlichen Buchführung und Bilanzierung befreit.

• Die Größenklassen des § 267 HGB werden um 20 Prozent erhöht. Damit wird für kleine und mittelgroße Unternehmen die Rechungslegung und Abschlussprüfung leichter. Abhängig davon, ob es als kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft gilt, muss ein Unternehmen mehr oder weniger weit reichende Informationspflichten erfüllen. Kleine Kapitalgesellschaften zum Beispiel brauchen ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offen legen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen und können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große Kapitalgesellschaften machen müssen.

• Die International Financial Accounting Standards (IFRS) sind auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten, dienen also dem Informationsbedürfnis von Finanzanalysten, berufsmäßigen Investoren und anderen Kapitalmarktteilnehmern. Die weit überwiegende Anzahl der rechnungslegungspflichtigen deutschen Unternehmen nimmt den Kapitalmarkt aber gar nicht in Anspruch. Es ist deshalb nicht zu rechtfertigen, alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmen auf die kostenintensiven und hochkomplexen IFRS zu verpflichten. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wählt deshalb einen anderen Ansatz: Es baut das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einem Regelwerk aus, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig ist, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Insbesondere bleibt es dabei, dass die HGB-Bilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung ist. Bei der Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses wird es in Zukunft genügen, im Anhang eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung nach handelsrechtlichen Grundlagen beizufügen.


Was sich beim Jahresabschluss ändert

• Selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens wie etwa Patente müssen nach dem neuen Gesetz in der Bilanz aktiviert werden. Die Aktivierung stärkt das Eigenkapital innovationsstarker Unternehmen und verbessert deren Finanzierungsmöglichkeiten.

• Finanzinstrumente wie Aktien oder Schuldverschreibungen, die zu Handelszwecken gehalten werden, sind künftig zum Zeitwert zu bewerten. Wertänderungen werden erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Zudem wird die Bildung von Bewertungseinheiten zum Ausgleich gegenläufiger Zahlungsströme aus Vermögensgegenständen, Schulden und schwebenden Geschäften bei vergleichbaren Risiken explizit vorgeschrieben. Für mittelständische Unternehmen, die bereits Derivate nutzen, besteht die Gefahr, dass sich hierdurch der steuerliche Gewinn erhöht. Hiervon wären insbesondere auch größere Familienunternehmen betroffen.

• Rückstellungen werden der Abzinsung unterliegen. Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen sollen auch zukünftige Entwicklungen wie etwa Lohnsteigerungen berücksichtigt werden. Soweit aus den neuen Bewertungsvorgaben Erhöhungen der Pensionsrückstellungen resultieren, können diese in der Bilanz über mehrere Jahre verteilt werden – was die geänderte Vorschrift entschärft.

• Nicht mehr zeitgerechte Wahlrechte, wie etwa die Möglichkeit einer Rückstellung für künftigen Instandsetzungsaufwand, wird es zukünftig nicht mehr geben.

• Zweckgesellschaften müssen künftig konsolidiert werden, wenn sie unter der einheitlichen Leitung eines Mutterunternehmens stehen – und zwar unabhängig von einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Die wirtschaftliche Situation der Zweckgesellschaft und das wirtschaftliche Risiko für den Konzern sollen dadurch besser aus dem Jahresabschluss des Konzerns abzulesen sein. In Einzelfällen kann dies zu einer deutlichen Veränderung in der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Konzernabschluss führen.



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