ProzessGarant AG in Einschätzung bestätigt Geschrieben am Donnerstag, 27. September 2007 von firmenpresse „Das Verbot des Erfolgshonorars bleibt grundsätzlich unzulässig und darf nur bei besonderen Umständen durchbrochen werden.“



Die Prozessgarant AG macht auf einen interessanten Beitrag in der aktuellen NJW-Dokumentation (Heft 37/2007) aufmerksam, wonach der Deutsche Anwaltsverein (DAV) von einer grundsätzlichen Freigabe der Anwaltsgebühren zu Gunsten von Erfolgshonoraren abrät und diese nur in besonderen Fällen zulässt. Hierzu soll auf Vorschlag des DAV der Paragraf 49 b II BRAO geändert werden. Der Deutsche Anwaltverein hat hierzu einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Danach bleiben Erfolgshonorare grundsätzlich unzulässig und sollen vor allem nur dann möglich sein, wenn „auf andere Weise kein Rechtsschutz erlangt werden kann“. Der DAV trägt mit diesem Vorschlag damit Rechnung, ein grundsätzlich leistungsfähiges System, das Menschen Rechtshilfen ermöglicht, beizubehalten. Fernerhin soll die wirtschaftliche Situation der Anwälte in Deutschland und deren Unabhängigkeit geschützt werden. „Für uns kommt dieser Vorschlag nicht überraschend“, meint Dr. Franz Sußner, Leiter der Rechtsabteilung der Prozessgarant AG in Hof und Berlin. So hatte ProzessGarant mehrfach darauf hingewiesen, dass sie nicht davon ausgehe, dass der Gesetzgeber Erfolgshonorare gänzlich genehmigen werde, wenngleich dies nicht einmal zum Nachteil für Prozessfinanzierer wäre.

„Sollte gegen unsere Erwartung zukünftig grundsätzlich ein Erfolgshonorar zulässig werden, dann beeinträchtigt dies nach allgemeiner Auffassung der Branche das Geschäft der Prozessfinanzierer überhaupt nicht: Zum einen sitzt dann der Anwalt mit im Boot und hat dann selbst das größte Interesse am Erfolg, zum anderen bleibt das Risiko im Falle des Unterliegens – im schlimmsten Fall bis zu mehreren Instanzen – den Gegner und das Gericht zu bezahlen. Hierdurch besteht auch in einem solchen Falle 2/3 des Kostenrisikos (der gegnerische Rechtsanwalt und das Gericht), selbst dann wenn der eigene Rechtsanwalt nur auf Erfolgsbasis tätig gewesen sein sollte (wie nicht zu erwarten, s. o.).“ meint Herr Dr. Sußner abschließend zu diesem Thema.


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