Umsetzung GPKE – Fristen sind abgelaufen Geschrieben am Freitag, 03. August 2007 von firmenpresse Zum 01.08.2007 sind die ersten Umsetzungsfristen der „Festlegung einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität“ (GPKE) abgelaufen. Nunmehr muss grundsätzlich jeder Stromlieferant und jeder Netzbetrei-ber im Datenformat EDIFACT mit den zugehörigen Nachrichtentypen kommunizieren können. Allerdings besteht nach wie vor vielerorts noch unmittelbarer Handlungsbedarf.

Zum 01.08.2007 sind die ersten Umsetzungsfristen der „Festlegung einheitliche Geschäfts-prozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität“ (GPKE) abgelaufen. Nunmehr muss grundsätzlich jeder Stromlieferant und jeder Netzbetrei-ber im Datenformat EDIFACT mit den zugehörigen Nachrichtentypen kommunizieren kön-nen. Allerdings besteht nach wie vor vielerorts noch unmittelbarer Handlungsbedarf.

„Zwar haben die Unternehmen überwiegend zum 01.08. sicherstellen können, dass der Datenaustausch im Verhältnis zu externen Marktpartnern funktioniert, wenn auch vielfach eine händische Bearbeitung erforderlich ist, weil die Systeme noch nicht überall entsprechend umgerüstet sind. Doch wurde teilweise nicht beachtet, dass eine GPKE-konforme Kommunikation grundsätzlich auch gegenüber dem verbundenen Vertrieb zu erfolgen hat“, bewertet Dr. Jost Eder, Partner der Sozietät Becker Büttner Held, die derzeitige Situation. Können beim internen Datenaustausch auf-grund bestehender Verflechtung der IT die Vorgaben der GPKE nicht umgesetzt werden, ist die Prüfung zwingend erforderlich, ob von der Ausnahme nach Tenor 6 GPKE Gebrauch gemacht werden kann. Erfahrungsgemäß betrifft dies nahezu alle Energieversorgungsunternehmen.
Wer sich unternehmensintern keine EDIFACT-Nachrichten zusendet, sondern auf einen gemeinsamen Datensatz zugreift, muss gegenüber der Bundesnetzagentur grundsätzlich von dieser Ausnahme Gebrauch machen und verschiedenen Auflagen erfüllen. Der Bundesnetzagentur ist eine schriftliche Fassung der Rechte und Pflichten des Vertriebs bezüglich des internen Informationsaustausches und –zugangs sowie ein Nachweis der Diskriminierungsfreiheit der Abweichungen im Verhältnis zu nicht verbundenen Lieferanten vorzulegen. Daneben ist sicher zu stellen, dass der anfallende Informationsaustausch maschinell protokolliert wird. Schließlich hat der Netzbetreiber das Gebrauchmachen von Tenor 6 auf seinen Internetseiten anzuzeigen. Am 25.07.2007, also wenige Tage vor Ablauf der Anzeigefrist, hat die Bundesnetzagentur Hinweise zum Umgang dieser Ausnahme zu geben.
Dr. Christian de Wyl, Partner bei BBH: „Auch wenn die Frist bereits verstrichen ist, ist jedem Unternehmen, das von Tenor 6 Gebrauch machen muss, dringend anzuraten, dies unverzüglich bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen.“ Denn die Bundesnetzagentur kann gegen diejenigen Netzbetreiber, die diese Pflichten nicht erfüllen, Zwangsgelder und Strafzahlungen in empfindlicher Höhe festsetzen.


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