USAG24 über die US-Corporation & Co. KG. Die bessere Alternative Geschrieben am Mittwoch, 11. Juli 2007 von firmenpresse Welche Rechtsform soll ich wählen, welche ist für mein Unternehmen die richtige? Einzelunterneh-men, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft? Jeder Existenzgründer steht vor dieser rich-tungweisenden Frage. Denn je nach Wahl hat dies unterschiedliche rechtliche, steuerliche und finan-zielle Folgen. Bevor man sich endgültig für eine Rechtsform entscheidet, sollte man sich umfassend informieren und fachlichen Rat bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt einholen.


Als besondere Mischform einer Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft bekannt ist die GmbH & Co. KG. Der Clou hierbei ist, dass der voll haftende Teil der KG, der Komplementär, keine Privatperson ist, die mit ihrem Privatvermögen haftet, sondern in diesem Fall eine Kapitalge-sellschaft. So kann man als Komplementär seine Haftung beschränken. Die Gesellschafter der Kapi-talgesellschaft sind meist gleichzeitig die Kommanditisten der KG, die nur mit der Höhe ihrer Einla-ge haften müssen. Diese Einlage muss nicht sofort eingezahlt werden. Ist sie aber noch nicht voll-ständig eingezahlt worden, kann der Kommanditist nach § 171 I HGB von den Gläubigern der KG in Höhe des Einlagebetrags persönlich in Anspruch genommen werden.

Aufgrund des bürokratischen Aufwandes, der mit der Gründung einer GmbH einhergeht und der Tatsache, dass die GmbH ein Mindestkapital von EUR 25.000 haben muss, stellt die US-amerikanische Corporation eine ernsthafte Konkurrenz für die deutsche GmbH & Co. KG dar. Be-fürworter dieser Alternative schwärmen von der unbürokratischen und schnellen Gründungen einer solchen Corporation. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung die Möglichkeit geschaf-fen, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind, ohne dass sie ein Mindestkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen.

Die Corporation & Co. KG ist daher eine interessante Alternative, bei welcher der Vollhafter (Kom-plementär) eine US-Aktiengesellschaft (Inc.) ist. Im Gegensatz zur GmbH & Co. KG ist somit nur ein geringer Kapitalbedarf bei der Gründung erforderlich, da kein Mindestkapital von EUR 25.000,-- erforderlich ist. Auch eine einzelne Person kann eine solche Corporation & Co. KG gründen, da er nach dem amerikanischen Recht als Einzelperson eine Corporation gründen darf und dann gleichzei-tig auch einziger Kommanditist der KG ist. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass ein Director US-Staatsbürger sein muss, und Zusammenkünfte der Directors können sowohl in den USA als auch im Ausland stattfinden. Ideal ist diese Konstruktion für diejenigen, die gerne nach au-ßen mit einer deutschen Firma operieren wollen, gleichzeitig aber das hohe private Haftungsrisiko der KG minimieren möchten. Die Corporation & Co. KG ist ins deutsche Handelsregister einzutra-gen. Die Corporation selbst ist nur dann ins Handelsregister einzutragen, wenn sie in Deutschland eine selbständige Zweigniederlassung unterhält.

„Das unkomplizierte Unternehmensrecht des US-Staates Florida ist für den deutschen Mittelstand und für Kleinunternehmer besonders attraktiv“, sagt ein Berater der US AG 24 Inc., die Corporati-on-Gründungen betreut. Die Gründung einer US-Corporation sei im Vergleich zur GmbH (und auch zur AG) schneller, einfacher und kostengünstiger.

Weiterer Nachteil einer GmbH: alle Änderungen müssen notariell beglaubigt werden. Dies gilt aber nicht für Änderungen bei einer Corporation. Diese erfolgen mithilfe des Resident Agent, z.B. der USAG24 Inc.

Wesentlicher Vorteil der US-Corporation gegenüber allen anderen Gesellschaftsformen ist zum ei-nen die unkomplizierte Möglichkeit der Geldbeschaffung sowie vor allem auch die Anonymität der Gesellschafter. Die Eigentümer einer Corporation bleiben dabei anonym, denn die Aktieneigentü-mer (Shareholder) werden nicht in das US-Handelsregister eingetragen. Nur die Direktoren und Funktionäre (also President, Vice President, Secretary) der Corporation werden amtlich erfasst.

Der Gewinn der Corporation & Co. KG wird auf Ebene der Gesellschafter (sowohl des Komple-mentärs als auch des/ der Kommanditisten) versteuert. Die Corporation muss nicht am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft beteiligt werden. Wie bei jeder deutschen Personengesellschaft können Verluste aus der Anlaufphase jährlich mit anderen positiven Einkünften des Gesellschafters ver-rechnet werden, was zu Steuerersparnissen oder -erstattungen führen kann.

Während das Kürzel „Inc.“ hier zu Lande vielleicht etwas skeptisch betrachtet wird, ist es „weltweit bekannter als die GmbH“, gibt die USAG24 Inc. zu bedenken.

Die US AG 24 Inc. ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung in den USA tätig ist. Hinter der USAG24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern, der vor allem Kleinbetriebe und Mittelständler vor, während und auch nach der Gründung umfassend berät und betreut. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.usag24.com
Markenanmeldungen: Die Wort- / Bildmarke US AG 24 Inc. ist beim Deutschen Patent und Markenamt unter der Nummer 30718095.6 als Wort- / Bildmarke angemeldet. Die Wortmarke US AG 24 Corporation Service ist angemeldet beim Deutschen Patent und Markenamt als Wortmarke unter der Nummer 30720562.2


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