Impressum – Kleiner Fehler – großer Ärger, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, info Geschrieben am Mittwoch, 27. Juni 2007 von firmenpresse In einem Abmahnrechtsstreit unter Wettbewerbern der ebay- Plattform entschied das Kammergericht Berlin (5 W 34/07 vom 13.02.2007) in 2. Instanz, dass die Angabe eines abgekürzten Vornamens im Impressum einer Internethomepage bzw. einer Anbieterseite auf ebay keine hinreichende Angabe dar.

In einem Abmahnrechtsstreit unter Wettbewerbern der ebay- Plattform entschied das Kammergericht Berlin (5 W 34/07 vom 13.02.2007) in 2. Instanz, dass die Angabe eines abgekürzten Vornamens im Impressum einer Internethomepage bzw. einer Anbieterseite auf ebay keine hinreichende Angabe darstellt. Fehlt der ausgeschriebene Vorname, besteht möglicherweise eine Verwechslungsgefahr mit dritten Personen. Die Angabe eines abgekürzten Vornamens werteten die Richter als Verletzung der Informationspflicht zum Nachteil der in Konkurrenz stehenden Wettbewerber.

Anbieter sind fortan gut beraten ihre Impressen nach möglichen – auch nur kleinsten – Fehlern hin zu untersuchen.



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