US-Aktiengesellschaft / US Corporation der deutschen GmbH und AG voraus, by USAG Geschrieben am Mittwoch, 20. Juni 2007 von firmenpresse Zunehmend haben deutsche Unternehmer die Vorteile einer US-Corporation (US-Aktiengesellschaft) als Alternative zur GmbH und AG für sich entdeckt. Sie schwärmen von unbü-rokratischen und schnellen Gründungen und dem wichtigen Umstand, dass diese ausländischen Ka-pitalgesellschaften in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben können und hier auch rechtsfähig sind und mithin Zweigniederlassungen gründen können, ohne dass sie ein Stammkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen.

Zunehmend haben deutsche Unternehmer die Vorteile einer US-Corporation (US-Aktiengesellschaft) als Alternative zur GmbH und AG für sich entdeckt. Sie schwärmen von unbü-rokratischen und schnellen Gründungen und dem wichtigen Umstand, dass diese ausländischen Ka-pitalgesellschaften in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben können und hier auch rechtsfähig sind und mithin Zweigniederlassungen gründen können, ohne dass sie ein Stammkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen.

Investoren aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis geben der US-Corporation ohnehin den Vor-zug vor der deutschen GmbH und AG. Sie ziehen diese ihnen vertrauten Gesellschaftsrechtstypen der aus ihrer Sicht fremdländischen, starren, dogmatisch schwer verständlichen und untereinander sehr verschiedenen GmbH und AG vor.

Für Michael Schmidt ist die US-Corporation, kurz Inc. genannt, die unbürokratische Alternative zur GmbH, der AG, aber auch zur Limited. Schmidt ist Mitglied des Board of Directors, dem Leitungs-gremium der Firma „US-AG-24 Inc.“, die Corporation-Gründungen betreut. „Die Vorteile der Cor-poration: geringe Kosten, einfache Handhabung bei der Gründung, Minimierung der Haftung sowie Anonymität hinsichtlich der Aktieneigentümer (Shareholder). „Das unkomplizierte Unternehmens-recht des US-Staates Florida ist für den deutschen Mittelstand und für Kleinunternehmer besonders attraktiv“, sagt der Berater der US-AG-24 Inc. Die Gründung einer US-Corporation sei im Vergleich zur GmbH (und auch zur AG) schneller, einfacher und kostengünstiger.

In diesem Beitrag sollen kurz und knapp ein paar wichtige Unterschiede zwischen einer deutschen Aktiengesellschaft (AG) und einer US-Corporation (Inc.) aufgezeigt werden-

Der wichtigste Unterschied ist sicherlich das nach dem deutschen Recht geforderte Mindestgrundka-pital in Höhe von EUR 50.000,-- (§ 7 Aktiengesetz –AktG-). Das amerikanische Recht dagegen sieht in vielen Bundesstaaten, wie z.B. auch dem Bundesstaat Florida, wo Inc. durch die US-AG-24 Inc. gegründet werden, kein Mindestgrundkapital vor. für die Gründung einer Corporation ist ein Min-destbetrag nicht vorgeschrieben, weder für das genehmigte, das gezeichnete oder das einzuzahlende Kapital. Eine US-Corporation kann also schon mit nur einem US-Dollar gegründet werden. Auch der Nominalbetrag der Geschäftsanteile (shares) ist in seiner Höhe unbeschränkt. Das amerikanische “case law” gleicht die Schwierigkeiten, die das Fehlen eines gesetzlich normierten Mindestkapitals mit sich bringt, in gewissem Grade dadurch aus, dass den ausführenden Organen der Gesellschaft gewis-se Sanktionen auferlegt werden können.

Auch wenn eine US-Aktiengesellschaft ohne gesetzlich normiertes Mindestkapital gegründet werden kann, so ist die Frage nach den Finanzen trotzdem eine sehr wichtige. Denn ohne Geld kann kein Unternehmen am wirtschaftlichen Leben teilnehmen. Sowohl die deutsche AG als auch die US-Inc. besorgen sich ihr Eigenkapital in erster Linie über die Ausgabe von Aktien (stocks/ shares). In bei-den Fällen ist die Ausgabe von Stammaktien (common stock/ common shares) üblich. Daneben gibt es aber auch für beide Gesellschaftsformen die Möglichkeit, Vorzugsaktien (preferred shares) aus-zugeben.

Stammaktien einer US-Aktiengesellschaft können zwar grundsätzlich als Inhaber- oder Namensakti-en ausgegeben werden. Üblich ist in der Praxis, dass Namensaktien ausgegeben werden, da nur diese an den U.S. Börsen zum Handel zugelassen werden können. In Deutschland sind dagegen Inhaber-aktien vorherrschend.

Stammaktien können bei der US-Corporation in verschiedene Gattungen eingeteilt werden. Hinsicht-lich der Dividendenausschüttung spricht man z.B. von Class A und Class B Aktien. Bei der Frage, ob und inwieweit das grundsätzlich vorhandene Stimmrecht des Aktionärs (shareholder) einge-schränkt werden kann, unterscheidet man zwischen stimmrechtslose Stammaktien (non voting com-mon stock) und Stammaktien mit unterschiedlichen Stimmrechten bei gleichen Dividenden- und Vermögensrechten (limited voting common stock). Bei den limited voting common stock gibt es dann noch die Besonderheit, dass diese Aktien sowohl mit Mehrfachstimmrecht als auch mit einem Bruchteilsstimmrecht ausgestattet sein können. Sogar Aktien mit Stimmrecht, aber ohne Dividen-denansprüche oder sonstige Vermögensrechte, wurden von den Gerichten als zulässig angesehen.

Bei deutschen AGs sind die Gestaltungsmöglichkeiten dagegen sehr beschränkt. So ist bei der AG die Ausgabe von stimmrechtslosen Stammaktien unzulässig; wohl aber gibt können Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Ebenso wenig gibt es Aktien mit Mehrfachstimmrechten, Bruchteilsstimmrechten oder Aktien ohne Ausschüttungsrechte.

Vorzugsaktien können mit den unterschiedlichsten An- bzw. Vorrechten ausgestattet werden. So-wohl bei der deutschen AG als auch bei der US-AG ist bei den Vorzugsaktien sehr häufig die Ein-schränkung des Stimmrechts (non voting preferred stock) gegeben. Während bei der deutschen AG auch hier die Gestaltungsmöglichkeiten nur sehr beschränkt vorhanden sind, gibt es bei den US-Corporations eine Vielzahl an Ausgestaltungsmöglichkeiten. Die meisten Vorzugsaktien im U.S.-amerikanischen Recht haben sowohl “dividend-“ als auch “liquidation preferences”, d.h. das Recht auf bevorzugte Befriedigung bei der Ausschüttung der Dividende und/oder bei der Verteilung des Liquidationserlöses für den Fall der Abwicklung des Unternehmens. Eine weiterer Unterschied bei den amerikanischen Vorzugsaktien besteht hinsichtlich eines Umwandlungsrechtes (convertible sha-res). Diese Aktien können in andere Vorzugsaktien oder Stammaktien umgewandelt werden.

Bleibt zum Schluss noch ein wesentlicher Punkt zu erwähnen: die Anonymität der Gesellschafter. Die Eigentümer einer Corporation bleiben grundsätzlich anonym, denn die Aktionäre werden nicht in das US-Handelsregister eingetragen. Nur die Direktoren und Funktionäre (also President, Vice President, Secretary) der Corporation werden amtlich erfasst.

Zu beachten ist aber die Möglichkeit der Durchgriffshaftung (piercing the corporate veil), denn Ge-sellschafter mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht haften genauso wie Direktoren, wenn diese wuss-ten oder hätten wissen müssen, dass bei vernünftiger Betrachtung keine Aussichten bestanden, die Insolvenz zu vermeiden

Während das Kürzel „Inc.“ hier zu Lande vielleicht noch etwas skeptisch betrachtet wird, so ist es doch „weltweit bekannter als die GmbH“, gibt Michael Schmidt von der US-AG-24 Inc. zu beden-ken.

Die USAG24 Inc. ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung in den USA tätig ist. Hinter der US AG 24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern, der vor allem Kleinbetriebe und Mittelständler vor, während und auch nach der Gründung umfassend berät und betreut. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.usag24.com


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