Probleme bei der steuerlichen Behandlung von Ebay-Rechnungen Geschrieben am Mittwoch, 13. Juni 2007 von firmenpresse Immer wieder liest man in Internet-Foren von gewerblichen Ebay-Händlern, die nicht genau wissen, wie Sie die Rechnungen von Ebay steuerlich behandeln sollen. Da Ebay ein, im Ausland ansässiges Unternehmen ist, bereitet besonders die Handhabung der Umsatzsteuer in diesem Fall die meisten Schwierigkeiten. Vielfach sorgt das für Ärger mit dem eigenen Finanzamt und Frust bei den Beteiligten.

Was wird abgerechnet?

Ebay erstellt für seine Leistungen regelmäßig Rechnungen. Hierin werden gegenüber dem Onlinehändler die Einstellgebühren und diverse Zusatzleistungen abgerechnet. Als Betreiber eines gewerblichen Accounts hat man die Möglichkeit, durch Hinterlegen seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Ebay eine Netto-Rechnung anzufordern.

Warum Netto-Rechnung von Ebay?

Hintergrund ist in diesem Fall, dass Ebay, als ein im Ausland ansässiges Unternehmen, seine Leistungen an einen deutschen Unternehmer erbracht hat. Dieser ist daraufhin verpflichtet, die Umsatzsteuer für diese Leistungen an sein deutsches Finanzamt abzuführen. Im gleichen Zuge, zumeist auf derselben Umsatzsteuervoranmeldung, kann sich der Unternehmer die Vorsteuer anrechnen, vorausgesetzt, er ist vorsteuerabzugsberechtigt. Eine Rechnung nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ist für den Vorsteuerabzug in diesem Fall ausnahmsweise nicht erforderlich.

Was muss der Kleinunternehmer beachten?

Gleichzeitig muss Ebay aber auf der Rechnung darauf hinweisen, dass der deutsche Unternehmer die entsprechende Umsatzsteuer an sein Finanzamt abführen muss. Selbst wenn dieser Hinweis fehlt, ist der Onlinehändler zur Umsatzsteuerabfuhr verpflichtet. Da stellt auch der Kleinunternehmer keine Ausnahme dar. Auch er muss die entsprechende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag an das Finanzamt abführen. Da er jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er sich im Gegenzug keine Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen


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