Skandalurteil am Berliner Landgericht Geschrieben am Dienstag, 12. Juni 2007 von firmenpresse Neuerliches Skandalurteil eines Berliner Gerichtes in Sachen Hochtemperaturbrandschutz für Stahlbauten vom 20.03.2007.

Wie schon in der deutschen Vergangenheit oft praktiziert, gehen die Interessen des deutschen Staates vor denen der Bürger, hier ist die EU gefragt!!!

Wie erst jetzt medienseitig bekannt wurde stand die Erfindung des Berliner Erfinders C. in Sachen Hochtemperaturschutz für Stahlbauten schon am 20. März 2007 vor dem Landgericht Berlin zur Verhandlung an. Am Morgen des Verhandlungstages erfolgte seitens der Geschäftsstelle des Berliner Landgerichtes ein Anruf bei der Anwältin des Berliner Erfinders C., es wäre eine falsche Ladung an Sie herausgegangen, heute am 20. März 2007 wäre keine Verhandlung zur Sache , sondern der Verkündungstermin. Damit erging dann das skandalöse Urteil zu Ungunsten des Berliner Erfinders C. seitens eines deutschen Gerichtes.
Seit 1995 wurde die Erfindung von der Fraunhofer Gesellschaft München im Rahmen von Förderverträgen gefördert. Laut diesen Förderverträgen oblag der Fraunhofer Gesellschaft federführend die Vermarktung des in 2000 erteilten europäischen Patentes.
Januar 2002 ging die Fraunhofer Gesellschaft mit einer weltweiten Pressemeldung bezüglich des Hochtemperaturschutzes für Stahlbauten auf den Markt. Diverse Interessenten meldeten sich. Eigenartigerweise erhielten alle Interessenten hinhaltende Schreiben der Fraunhofer Gesellschaft, spätere Kontaktaufnahmen mit den Interessenten erfolgten nicht.
2005 reichte dem Berliner Erfinder die offensichtliche Untätigkeit der Fraunhofer Gesellschaft, er schrieb selbst über das Internet Lizenzen aus und beschwerte sich über die Untätigkeit des verantwortlichen Mitarbeiters der Fraunhofer Gesellschaft bei dem vorgesetzten Träger der Fraunhofer Gesellschaft, dem Bundesministerium für Wissenschaft usw.
Daraufhin erfolgte seitens der Fraunhofer Gesellschaft die fristlose Kündigung der Förderverträge. Der Berliner Erfinder antwortete mit der Aufrechnung von Schadensersatzforderungen.
Die Fraunhofer Gesellschaft reichte in 2006 Klage ein beim Landgericht Berlin wegen Rückzahlung der Förderbeträge, in der Klageschrift behauptete der Anwalt der FhG, „Der Hochtemperaturschutz wäre nicht industriell herstellbar“. Eigenartigerweise behauptete die FhG in Ihrer weltweit verbreiteten Broschüre von Januar 2002 das genaue Gegenteil, „Der Hochtemperaturschutz des Berliner Erfinders C. wäre leicht und ökonomisch herstellbar“, die fragliche Broschüre kann eingesehen werden. In der Verhandlung kamen die schweren Verwertungsversäumnisse und weitere Pflichtverletzungen der Fraunhofer Gesellschaft zur Sprache, trotzdem entschied am Dienstag, dem 20. 03.2007 der zuständige Richter am Berliner Landgericht gegen den eigentlich Geschädigten.
Hintergrund dieser neuerlichen skandalösen richterlichen Fehlentscheidung eines Berliner Gerichtes dürfte wohl die Tatsache sein, dass es sich bei der Fraunhofer Gesellschaft nicht um eine Gesellschaft nach deutschem oder internationalem Recht handelt, sondern lediglich um einen eingetragenen Verein unter der Trägerschaft der Stiftung „Cäsar“ im Bundesministerium für Wissenschaft.
Das Kürzel e.V. findet man selten auf FhG Schriftsätzen, da dieses auf einen besonderen Haftungsgegenstand hinweist. Nach BGB, dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch, haftet die Fraunhofer Gesellschaft, als eingetragener Verein für Verfehlungen Ihrer Mitarbeiter nach deutschem Vereinsrecht in voller Höhe. Der verursachte Schaden, den der Mitarbeiter der FhG, ein Dr. D. R., verursacht hat, lässt sich ganz einfach an Hand von vorliegendem Zahlenmaterial errechnen.
Es wurde auf der Grundlage der im Patent erläuterten Technologie ein Lizenzvertrag mit einer Einmalgebühr bei Unterzeichnung in Höhe von € 200.000,00 in 2004 abgeschlossen. Das hochgerechnet auf die 10 Jahre der Untätigkeit der Fraunhofer Gesellschaft e. V. landen wir als einfach denkende Medienleute schon bei € 2 Millionen, abgesehen von weiteren Lizenzzahlungen aus Produktionen und folgenden Produktverkäufen. Diese hätte die FhG, der Träger BRD, zahlen müssen, da dem Mitarbeiter nach Schriftsatzlage aus dem Verfahren vor dem Berliner Landgericht schwere Versäumnisse in Bezug auf Arbeitspläne und Arbeitsabläufe nachgewiesen wurden, selbst die Behauptung der FhG in der Klageschrift, „Der Hochtemperaturschutz wäre nicht industriell herstellbar“, wurde neuerlich im Verfahren durch schriftliche Aussage eines namhaften deutschen Industrieunternehmens widerlegt.
Der Träger der FhG ist jedoch der Staat, damit dürfte das am Dienstag ergangene Skandalurteil des Landgerichtes Berlin wohl in diesem Fall nicht das Recht des Geschädigten schützen, sondern den Staat vor horrenden Schadensersatzzahlungen.
Wieder einmal wurde deutsches Recht zum Nachteil des Einzelnen gebeugt.
In diesem Fall wäre die europäische Rechtssprechung aufgefordert, die Machenschaften des deutschen Staates, der so gern in der EU die Vorreiterrolle für sich beansprucht und vollmundig von den Rechten der Einzelnen redet, einzugreifen und die deutsche Rechtsprechung endlich auf europäisches Niveau zu bringen. Es kann nicht sein, dass wieder, wie schon vor Jahrzehnten in Deutschland, aus Staatsinteresse das Recht des Einzelnen mit Füßen getreten wird.





B. Douncan


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