Europäisches Gericht erkennt Zahlungsansprüche von DSD für den Grünen Punkt an Geschrieben am Donnerstag, 24. Mai 2007 von firmenpresse

Köln, 24. Mai 2007. Das Europäische Gericht erster Instanz (EUG) in Luxemburg hat heute über die Klagen der Duales System Deutschland GmbH (DSD) gegen zwei Beschlüsse der EU-Kommission aus dem Jahr 2001 entschieden. Zwar weist das Gericht die Klage der DSD im ersten Fall gegen die Mitbenutzung der Marke „Der Grüne Punkt“ durch Dritte ab, erkennt jedoch an, dass DSD die Möglichkeit hat, „ein angemessenes Lizenzentgelt für die bloße Nutzung der Marke zu erheben“, auch wenn für Verpackungen mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ die Rücknahme- und Verwertungsleistungen der DSD nicht in Anspruch genommen werden. Insofern begrüßt DSD diesen Fortschritt gegenüber dem Entscheid der EU-Kommission von April 2001. Zur Bemessung der Höhe eines solchen Entgelts wird sich DSD mit der EU-Kommission verständigen. Unabhängig davon wird DSD außerdem prüfen, ob sie weitere rechtliche Maßnahmen ergreifen wird.
Zum Hintergrund dieses Falls: Die EU-Kommission hatte im April 2001 den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der DSD festgestellt und verlangt, dass das Unternehmen seine Zeichennutzungsverträge mit den Zeichennehmern ändert: Zugelassen werden musste fortan eine unentgeltliche Nutzung der Marke „Der Grüne Punkt“ in Deutschland für solche Anteile von Verpackungsmengen eines Unternehmens, die entweder bei einer Grüner-Punkt-Partnerorganisation im Ausland angemeldet werden oder selbst bzw. durch einen beauftragten Dritten entsorgt werden oder an einem alternativen Befreiungssystem nach § 6 Abs. 3 VerpackV teilnehmen.
Im zweiten Fall hatte die EU-Kommission im September 2001 den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der DSD festgestellt und verlangt, dass das Unternehmen die Mitbenutzung der haushaltsnahen Sammelinfrastruktur alternativen Befreiungssystemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV gewährt. Das EUG hat die Klage von DSD dagegen heute abgewiesen. Diese Entscheidung ist für die aktuelle Marktsituation allerdings nicht mehr von Bedeutung, denn die bestehenden Auflagen setzt DSD bereits seit 2003 um. Bis Ende 2003 hatte DSD jedoch keine vertragliche Grundlage, die Entgelte der Entsorger im Fall der Mitbenutzung zu kürzen. Deshalb lag DSD daran zu klären, ob die EU-Kommission berechtigt war zu verlangen, dass DSD Entsorgungsunternehmen nicht daran hindern darf, mit Wettbewerbern von DSD Verträge über die Mitbenutzung von Behältern oder sonstigen Einrichtungen zum Sammeln und Sortieren gebrauchter Verkaufsverpackungen abzuschließen und zu erfüllen.
Inzwischen regelt eine Clearingstelle unter Beteiligung eines unabhängigen Dritten die Details der Mitbenutzung und sorgt für einen fairen Wettbewerb. DSD wird deshalb in diesem Verfahren auf weitere rechtliche Schritte verzichten.


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