Kultusministerien diskriminieren Legastheniker Geschrieben am Mittwoch, 16. Mai 2007 von firmenpresse Zeugnisbemerkungen verstoßen gegen das Grundgesetz

Im Jahr der europäischen Chancengleichheit spitzt sich die Situation für Legastheniker zu. Unzulässige Zeugnisvermerke verschlechtern die Ausbildungschancen. Der BVL, Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e.V., hat bereits im Herbst 2006 die Kultusministerkonferenz und die Kultusministerien der Länder über die verfassungswidrigen Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Verordnungen für Schüler mit einer Legasthenie (Lese-/Rechtschreibstörung) in den Ländern informiert und gefordert, diese Regelungen zu überarbeiten, da sie gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen. In dem Gutachten von Frau Prof. Langenfeld, Institut für öffentliches Recht, Universität Göttingen, zur rechtlichen Situation von Legasthenikern an Schulen, wurde die Rechtslage dargestellt. Schüler mit einer diagnostizierten Legasthenie haben einen rechtlichen Anspruch auf Nachteilsausgleich über die gesamte Ausbildungszeit, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG (Grundsatz der Chancengleichheit) ableitet. Die Prüfungsbedingungen für Legastheniker, die in den technischen Fertigkeiten des Lesens und Rechtschreibens eingeschränkt sind, müssen so gestaltet werden, dass die betroffenen Schüler die gleichen Chancen in der Prüfung erhalten wie nicht betroffene Schüler. Da Legastheniker nicht in ihrer fachlichen Kompetenz eingeschränkt sind, ist es diskriminierend, wenn der gewährte Nachteilsausgleich, der nur ihr Handicap ausgleichen soll und ihnen keine Vorteile verschafft, als Zeugnisbemerkung aufgenommen wird. Gerade durch derartige Bemerkungen in den Abschlusszeugnissen haben Legastheniker bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz massive Nachteile.

„Das ist auch den Kultusministerien und Schulen bekannt, deswegen empfiehlt man den Eltern und Schülern, auf den Nachteilsausgleich, sofern er in höheren Klassen überhaupt noch besteht, zu verzichten, damit die Legastheniker bei der Ausbildungsplatzsuche durch die Bemerkung im Zeugnis keine Nachteile haben. Dass sich dadurch die Chancen der Schulabgänger verschlechtern, die in Folge dessen einen schlechteren Notenschnitt erlangen, scheint nach Ansicht der Bildungspolitik das kleinere Übel zu sein“, so Heike Bickel, Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt Schulrecht. Dass sich die Situation für Legastheniker weiter zuspitzt, zeigt der neue Erlass in Hessen vom 19. April 2007. Das Kultusministerium Hessen weist die Schulen an, dass bei einem zu gewährenden Nachteilsausgleich eine Zeugnisbemerkung zu erfolgen hat. „Dies verstößt eindeutig gegen die hessische VOLRR, wonach nur Abweichungen von der Leistungsfeststellung und -bewertung im Zeugnis aufgenommen werden dürfen. In § 3 des dritten Absatzes des Erlasses „Nachteilsausgleich“ ist sogar expressis verbis ausgeführt, dass ein Vermerk über den gewährten Nachteilsausgleich nicht in den Arbeiten und Zeugnissen erscheinen darf“, bemängelt Heike Bickel.

Der BVL empfiehlt allen Eltern, den Nachteilsausgleich für ihre Kinder in den Schulen einzufordern. Nur so kann eine Chancengleichheit geschaffen werden. Es dürfen keine Zeugnisvermerke über den gewährten Nachteilsausgleich erfolgen, denn dadurch werden Legastheniker diskriminiert.

Weitere Informationen zum Thema „Chancengleichheit herstellen, Diskriminierung vermeiden“ und zum Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e.V. sind im Internet abrufbar unter www.bvl-legasthenie.de.



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