Drittmengenabgrenzung - Stichtag 31.12.2020 ! Geschrieben am Mittwoch, 23. September 2020 von firmenpresse Falls Sie verpflichtet sind Strommengen, die Sie an Dritte weitergeben messtechnisch zu erfassen und zu melden, sollen Sie dies nicht ignorieren. Zum Stichtag 31.12.2020 drohen ihnen sonst erhebliche Mehrkosten.

Das Energiesammelgesetz verpflichtet Unternehmen, Strommengen, die an Dritte weitergegeben werden, eichrechtskonform zu messen und



Wir versuchen hier dieses umfassende Gesetz auf das Wesentliche zu reduzieren.



Zuerst mal die Grundlagen: Grunds



Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet diese Umlagen vom Letztverbraucher zu verlangen. W



Diese Umlagen sind nicht f



Alle Reduzierungen haben eines gemeinsam: entlastet werden nur selbst verbrauchte Strommengen. Werden jedoch "Dritte" mit diesem privilegierten, von Umlagen reduzierten Strom versorgt, m



Eine Drittbelieferung liegt vor, wenn eine nat



Wer k"Dritter" sein. Im Beispiel eines Klinikums erkl



Was bedeutet "mess- und eichrechtskonform"? Dies bedeutet, dass zur Messung der Strommenge Zeinem m



Was viele nicht wissen, diese Zwww.eichamt.de anzumelden. Wer dies unterl



Wie gehe ich jetzt vor?

1) Messstellenkonzept erstellen. Dieses muss der Pr

2) Messstellen mit geeichten Z

3) Messstellen verplomben lassen.

4) Pr

5) MID-Z



Was passiert, wenn ich diese "Drittmengenabgrenzung" ignoriere? Wer bis zum 31.12.2020 diese Drittmengen nicht mess- und eichrechtskonform gemessen hat, dem werden 100 % der Umlagen auf die gesamte Energiemenge berechnet. Hier kommen dann nicht unerhebliche Mehrkosten auf ihr Unternehmen zu. Die Mess-Spezialisten von KBR GmbH aus Schwabach, helfen ihnen bei weiteren Fragen gerne weiter. In einem kurzen kostenfreien Webinar erklhttps://visualenergy.de/drittmengenabgrenzung


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